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Verfahrensordnung der International Medical & Dental Ethics Commission

(Ethik-Kommission / Institutional Review Board / Privacy Board)

(In der Fassung vom 15.Januar 2004)

 

I Zielsetzung

II Zusammensetzung

III Prüfungsvorschriften

IV Einreichen eines Studienprotokolls bei der IMDEC

V Verfahren

VI Laufende Studien

VII Vergütung

 

I Zielsetzung

Die International Medical & Dental Ethics Commission bietet eine unabhängige ethische und rechtliche Überprüfung von klinischen Studien zu Arzneimitteln und Medizinprodukten an. Dieses Angebot richtet sich an Sponsoren und Prüfer, die für die Durchführung solcher Studien in den entsprechenden Branchen verantwortlich sind.

Das vorrangige Ziel der Kommission besteht darin, die Rechte und die Würde jener zu schützen, die freiwillig an klinischen Studien teilnehmen. Sie tut dies, in dem sie mit ganz besonderer Sorgfalt darauf achtet, daß die überprüften Studien im Einklang mit allen relevanten nationalen und internationalen Verordnungen und Gesetzen durchgeführt werden.

Im Hinblick auf Arzneimittel und Medizinprodukte Studien wird die Kommission bei ihrer Entscheidungsfindung von der Überlegung geleitet, ob die Risiken, die mit der Teilnahme an klinischen Studien zusammenhängen, für die einzelnen Probanden, gemessen an der voraussichtlichen Bedeutung des Medizinproduktes für die Heilkunde, ärztlich vertretbar sind.

Die privatrechtlich organisierte IMDEC ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte registriert und arbeitet in Übereinstimmung mit den ICH Guidelines for Good Clinical Practice und den U.S. Food and Drug Administration Regulations.

Die IMDEC ist unter der Registrierungsnummer IRB00002010 bei der Office of Human Research Protections of the U.S. Department of Health and Human Services eingetragen.

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II Zusammensetzung

1.    Die IMDEC setzt sich aus mindestens 12 Männern und Frauen zusammen, die interdisziplinär in medizinischen Fachbereichen und anderen Arbeitsbereichen tätig sind. Darunter befinden sich Ärzte und Juristen sowie Laien. Die Kommission ist international besetzt.

2.    IMDEC verfügt aufgrund der Erfahrung und des breit gefächerten Fachwissens ihrer Mitglieder über die nötige Kompetenz, um folgender Zielstellung gerecht zu werden: Begutachtung bestimmter Forschungstätigkeiten und Sicherstellung, dass geplanten Forschungsarbeiten im Einklang mit allen relevanten nationalen und internationalen Verordnungen und Gesetzen sowie den allgemeinen Standards ärztlicher Heilkunst durchgeführt werden. Insbesondere setzt sich die Kommission zur Wahrung der Rechte und der Würde der jeweiligen Probanden ein.

3.    Mitglieder, die selbst an der Durchführung einer klinischen Studie beteiligt sind, werden von der Begutachtung derselben ausgeschlossen, um Interessenkonflikten vorzubeugen. Diese Mitglieder dürfen lediglich Informationen zur Verfügung stellen.

4.    Gegebenenfalls kann IMDEC einen besonders qualifizierten Sachverständigen hinzuziehen. Diese Sachverständigen können zwar an den Sitzungen der Kommission teilnehmen, haben aber in Bezug auf die Genehmigung bestimmter Studien kein Stimmrecht.

5.    Alle Mitglieder, die klinische Studien begutachten, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

6.    Sitzungen der Kommission finden unter der Leitung des jeweiligen Vorsitzenden statt. Der Vorsitz kann von einem beliebigen Mitglied der Kommission übernommen werden, das für die Dauer von zwei Jahren in dieses Amt gewählt wird. Nach Ablauf dieser Frist müssen die übrigen Mitglieder der Kommission einen neuen Vorsitzenden ernennen bzw. den bisherigen in seinem Amt bestätigen.

7.    Es steht jedem frei, sich schriftlich bei IMDEC als neues Mitglied der Kommission zu bewerben. Bei der Gewährung einer neuer Mitgliedschaft werden folgende Kriterien zugrunde gelegt: Wahrung der Unabhängigkeit der Kommission, Berufserfahrung, interdisziplinärer Hintergrund ihrer Mitglieder und kulturelle Ausgewogenheit. In Absprache mit den übrigen Mitgliedern der Kommission werden neue Mitglieder für zwei Jahre zugelassen. Aus Gründen der Kontinuität ist IMDEC bestrebt, die Mitgliedschaft anschließend zu verlängern.

8.    Sämtlichen Mitgliedern der Kommission steht für ihre Dienste eine Vergütung in Höhe des Sachverständigenhonorars für vom Gericht bestellte Sachverständige zu.

9.    Zur Wahrung der Unabhängigkeit von IMDEC sind die Aufgaben der Geschäftsführung von IMDEC auf verwaltungstechnische Arbeiten und auf die Bereitstellung grundlegender arbeitstechnischer Ressourcen wie einen Büroraum, einen Konferenzsaal, Computer und Archiv beschränkt. Die Geschäftsleitung sowie die Eigentümer von IMDEC sind von den Aufgaben der Mitglieder der Kommission ausgeschlossen.

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III Prüfungsvorschriften

Die IMDEC begutachtet Studienprotokolle auf der Grundlage der folgenden Gesetze, Vorschriften und Empfehlungen:

·        Deklaration von Helsinki

·        ICH Guidelines for Good Clinical Practice

·        U.S. Food and Drug Administration Regulations

·        Deutsches Arzneimittelgesetz (AMG)

·        Deutsches Medizinproduktegesetz (MPG)

·        EN-540

·        European Cosmetic, Toiletry and Perfumery Association (COLIPA) Guidelines

·        Cosmetic, Toiletry and Fragrance Association (CTFA) Safety Testing Guidelines

·        Die Belmont Report

·        Health Insurance Portability and Accountability Act (HIPAA Privacy Rule)

·        ISO 14155 Clinical Investigation of Medical Devices for Human Subjects

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IV Einreichen eines Studienprotokolls bei der IMDEC

1.    Der Sponsor oder der Prüfer reicht bei der IMDEC die erforderlichen Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache per Post, Fax oder E-mail ein. Die erforderlichen Unterlagen sind:

§         Schriftlicher Antrag auf Begutachtung durch die IMDEC (1fach)

§         Studienprotokoll (6fach)

§         Probandeninformation und Einverständniserklärung (6fach)

§         Investigator’s brochure (wenn sie der Kommission nicht schon vorliegt) (3fach)

§         CV des Leiters der klinischen Prüfung (1fach)

§         CVs sonstiger klinischer Prüfer (bei Multicenter-Studien; diese Unterlagen können nachgereicht werden) (1fach)

§         Liste der Studienzentren (kann nachgereicht werden) (1fach)

§         Kurze Informationen zur Werbung und Aufwandsentschädigung der Probanden (1fach)

§         Kopie des Versicherungsnachweis oder der CE-Kennzeichnung (1fach)

§         Prüfbögen (können nachgereicht werden) (2fach)

§         Sofern zutreffend: Erläuterung von Sonderverfahren, die bei der Einverständniserklärung von Probanden, die nachweislich Verständnisprobleme haben (z. B. bei Ausländern), benutzt werden (6fach)

2.    Anträge auf Begutachtung können zurückgezogen bzw. ergänzt werden.

3.    Im Allgemeinen werden Begutachtungen innerhalb von 9 Tagen nach Einreichung des Antrags durchgeführt (vorausgesetzt, dass IMDEC sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen).

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V Verfahren

1.    Sitzungen finden jeden Dienstag Abend statt. Des Weiteren sind Ad hoc Sitzungen möglich.

2.    Mindestens fünf Mitglieder und ein Stellvertreter erhalten rechtzeitig vor einer Sitzung der Kommission die Unterlagen des Antrags.

3.    Jedes Mitglied, das an der nächsten Sitzung teilnehmen wird, studiert sämtliche Unterlagen sorgfältig und hält schriftliche Aufzeichnungen fest, damit die anschließende Diskussion effizient verläuft.

4.    Mindestens fünf Mitglieder (davon mindestens zwei Ärzte) nehmen an den Sitzungen teil. Grundsätzlich sind fünf Mitglieder beschlussfähig.

5.    Über jeden Prüfplan wird nach ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten beraten. Im Anschluss daran wird über den Prüfplan abgestimmt. IMDEC bemüht sich um einstimmige Ergebnisfindung, jedoch genügt eine einfache Mehrheit, um Beschluss zu fassen. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Kommission den Beschluss.

6.    Bei jeder Sitzung wird Protokoll geführt. Darin werden Ort, Tag, Uhrzeit, anwesende Mitglieder, Diskussionspunkte und Ergebnisse sowie das Abstimmungsergebnis festgehalten.

7.    Der Abschluss der Beratung sieht folgende Ergebnisse vor:

a)   zustimmendes Votum

b)   zustimmendes Votum bei Erfüllung der aufgeführten Forderungen

c)    ablehnendes Votum

d)   Entscheidung vertagt

8.    Der Sponsor bzw. Prüfer erhält das Ergebnis der Beratung per Fax oder E-Mail am Tag nach der Sitzung zugestellt.

9.    Das offizielle Gutachten, das die Entscheidung der Kommission mit den Unterschriften der anwesenden Mitglieder sowie vom Beschluss abweichende Standpunkte enthält, wird dem Sponsor bzw. Prüfer umgehend per Post zugestellt.

10.                       Sämtliche Gutachten von IMDEC werden prinzipiell in englischer und deutscher Sprache ausgefertigt.

11.                       Tritt der unter 7b aufgeführte Fall ein, wird ein zustimmendes Votum erteilt, wenn der Sponsor bzw. Prüfer die Erfüllung der von der Kommission gestellten Forderungen nachweist. Der Sponsor kann jedoch alternativ eine erneute Begutachtung fordern, vorausgesetzt, es liegt eine ausführliche Begründung vor, weshalb die Forderungen nicht akzeptiert wurden.

12.                       Die Beratung kann vertagt werden, wenn aufgrund von Unklarheiten Rücksprache mit dem Sponsor bzw. Prüfer notwendig wird oder weitere Unterlagen benötigt werden.

13.                       Sämtliche Unterlagen werden von IMDEC mindestens vier Jahre lang archiviert.

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VI Laufende Studien

1.    Bei der Erstvorlage von Studien legt die Kommission fest, ob für diese Studien Zwischenberichte zu erstellen sind oder nicht. Diese Entscheidung basiert weitgehend darauf, ob diese Studien mit besonderen Risiken verbunden sind, wie lange sie voraussichtlich dauern und welche Rahmenbedingungen an diese Studie geknüpft sind.

2.    Legt die Kommission fest, dass Zwischenberichte für eine bestimmte Studie erforderlich sind, wird dem Sponsor bzw. Prüfer dieser Beschluss in ihrem Gutachten mitgeteilt. Aus diesem Beschluss geht der Inhalt dieses Zwischenberichts sowie der Zeitpunkt, bis wann dieser der Kommission vorliegen muss, hervor.

3.    Um sicherzustellen, dass der Sponsor bzw. Prüfer den Anforderungen an den Zwischenbericht genügt, versendet die Kommission entsprechende schriftliche Aufforderungen. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass die verspätete Vorlage von Zwischenberichten zur Erlöschung des zustimmenden Votums der Kommission führen kann.

4.    Der Inhalt des Zwischenberichts kann näher festgelegt werden. Im Allgemeinen fordert die Kommission jedoch die Vorlage einer Zusammenfassung des Studienprotokolls sowie einen Statusbericht über den Studienverlauf einschließlich (i) Anzahl zusätzlicher Probanden, (ii) eine Zusammenfassung sämtlicher unerwünschter Ereignisse oder unerwarteter Schwierigkeiten, die ein Risiko für die Probanden darstellen, (iii) Anzahl von Probanden, die von der Studie zurückgetreten sind sowie mit der Studie in Zusammenhang stehende Klagen und Beschwerden, (iv) eine Zusammenfassung aktueller Veröffentlichungen, die mit der Studie in Zusammenhang stehen, neue klinische Befunde sowie Änderungen des Studienprotokolls seit der letzten Begutachtung und (v) eine Kopie der aktuellen Einverständniserklärung

5.    In der Regel werden die Zwischenberichte in einem beschleunigten Verfahren von dem Vorsitzenden der Kommission oder seinem Stellvertreter begutachtet. Der Vorsitzende kann solche Berichte der gesamten Kommission bei der nächsten planmäßigen Sitzung zur Begutachtung vorlegen.

6.    Änderungen am Studienprotokoll sollten zur Begutachtung vorgelegt werden, bevor sie umgesetzt werden, es sei denn die Änderungen sind notwendig, um unmittelbaren Gefahren für die Probanden abzuwenden oder wenn sie sich nur auf logistische oder administrative Aspekte der Studie beziehen (z. B. Austausch eines Monitors, Änderungen von Telefonnummern, etc.).

7.    In der Regel werden die Änderungen in einem beschleunigten Verfahren von dem Vorsitzenden der Kommission oder seinem Stellvertreter begutachtet. Der Vorsitzende kann solche Änderungen der gesamten Kommission bei der nächsten planmäßigen Sitzung zur Begutachtung vorlegen.

8.    Neue klinische Befunde und alle studienbezogene Vorkommnisse (insbesondere unerwünschte Ereignisse), die Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Probanden haben könnten, sind der IMDEC unverzüglich schriftlich zu melden. Diese werden darauf hin vom Vorsitzenden der Kommission oder einem Vertreter in einem beschleunigten Verfahren begutachtet.

9.    Die Kommission ist befugt, Besichtigungen vor Ort vorzunehmen. Die Kommission ist des Weiteren befugt, ihre Zustimmung rückwirkend aufzuheben, sofern zwingender Beweis vorliegt, dass eine Studie nicht im Einklang mit allgemeinen Standards der ärztlichen Heilkunst oder sonstigen Bedingungen durchgeführt wird, die von Seiten der Kommission vor Erteilung ihrer Zustimmung zwingend vorgeschrieben wurden.

10.                       Ein kurzer Abschlußbericht ist der IMDEC vorzulegen.

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VII Vergütung

Für ihre Tätigkeit erhebt die IMDEC ein Honorar. Dieses Honorar dient der Deckung der Kosten der Geschäftsstelle, der Geschäftsführung und der Aufwandsentschädigung der Kommissionsmitglieder. Es werden zwischen € 1,000 und € 3,500 zuzgl. Mehrwertsteuer für die Begutachtung der Unterlagen zu einer klinischen Studie in Rechnung gestellt. Für die Begutachtung von Änderungen der klinischen Prüfung werden zwischen € 100 und € 300 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Von dieser Honorarregelung kann in besonderen Fällen abgewichen werden.

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